Leistungen · 31. März 2023
Nachdem die bisherige Verordnung bis auf Weiteres gültig bleibt, ist das Entzünden des Osterfeuers, sofern nicht gesetzliche Vorgaben wie Brauchtumsfeuer-verordnung, Luftreinhalteverordnung etc. dagegensprechen, ausschließlich am Karsamstag (8. April 2023) von 15:00 Uhr bis Ostersonntag 03:00 Uhr zulässig. Ein Ausweichen auf den sogenannten "Kleinen Ostersonntag" (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht zulässig. Landesfeuerwehrkommandant LBD Reinhard Leichtfried ruft zu besonderer...